Datenschutzbeauftragter Landkreis Landshut
Datenschutzbeauftragter Landkreis Landshut | |
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Sektor | |
Themenbereich | Datenschutz |
Staat | Deutschland |
Bundesland | Bayern |
Bezirk/Kreis | |
Projektpartner (Institutionen) | 31 Gemeinden des Landkreises Landshut |
Kontaktperson(en) | Herr Jürgen Paech (Landratsamt) |
Projektwebsite | http://www.landkreis-landshut.de/ |
Projektstart (Jahr) | 2002 |
Rechts- und Organisationsform | Vertragliche Vereinbarung |
Preise und Auszeichnungen |
Beschreibung
Auf Grund der gesetzlichen Vorgabe haben alle öffentlichen Stellen in Bayern, die personenbezogene Daten mit Hilfe von automatisierten Verfahren verarbeiten und nutzen, einen ihrer Beschäftigten zum behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen; dabei können mehrere öffentliche Stellen gemeinsam einen ihrer Beschäftigten bestellen (vgl. Art. 25 Abs. 2 BayDSG). Dies war der Auslöser, dass sich einige Gemeinden an das Landratsamt Landshut mit der Bitte wandten, eine zentrale Stelle für diese Aufgabe einzurichten.
Ein Bediensteter des Landkreises übernimmt die Zuständigkeit für die datenschutzrechtliche Betreuung der Gemeinden und von deren Einrichtungen (Kindergärten, Bauhöfe) sowie der Wasserzweckverbände. Die Teilnahme an der Zusammenarbeit ist freiwillig, d.h. jede Gemeinde könnte nach wie vor Ihren eigenen Datenschutzbeauftragten bestimmen.
Aktueller Stand
Der gemeinsame Datenschutzbeauftragte hat u.a. folgende Aufgaben:
- die Freigabe automatisierter Verfahren nach Art. 26 BayDSG
- die Beantwortung von Auskunftsersuchen nach Art. 10 BayDSG und von Eingaben von
Bürgerinnen und Bürgern, die Beschwerden gegen die Datenverarbeitung der Kommunen erheben
- Hinweise zur Datensicherung
- Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzvorschriften und innerbehördlicher Dienstanweisungen
- Mitwirkung bei der Schulung der bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen
Personen hinsichtlich des Datenschutzes
- Prüfung der Zugriffsberechtigungen der Benutzer
- Überprüfung der Auftragsdatenverarbeitung hinsichtlich Vertragsgestaltung und Einhaltung
der vorgegebenen Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit
- Vermeidung von datenschutzrechtlichem Fehlverhalten der Kommune, Haftungsansprüchen
und ggf. strafrechtlich relevantem (vgl. § 203 Abs. 2 StGB) bzw. ordnungswidrigem Verhalten der Beschäftigten
Erzielte Effekte
Die beteiligten Gemeinden müssen keinen Mitarbeiter mehr abstellen, der u.a. die persönlichen Voraussetzungen für die Aufgabe erfüllen muss. Oft sind vor allem bei kleinen Gemeinden die gesetzlichen Vorgaben, wonach der Datenschutzbeauftragte weder Geschäftsleiter noch Bediensteter der EDV sein soll, ohnehin kaum realisierbar. Die Beschaffung von Kommentaren und Fachzeitschriften entfällt und niemand muss sich mit den sich ständig ändernden Vorschriften beschäftigen. Da der Datenschutzbeauftragte kein Mitarbeiter der jeweiligen Gemeinde ist, wird bei einer Prüfung auch keine schlechte Stimmung verbreitet. Es entstehen außerdem keine Kosten für Fortbildung.
Weitere Informationen
Der eigentliche Nutzen der Zusammenarbeit liegt darin, dass alle behördlichen Einrichtungen den gleichen Wissensstand und das gleich hohe Niveau in Sachen "Datenschutz" haben.